In § 32 AuslBG waren bislang die Übergangsmaßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit der letzten drei Erweiterungsrunden der EU verankert. Die Regelung war so konzipiert, dass sie für alle neu beigetretenen Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des 2+3+2-Modells jeweils für die maximale Dauer von 7 Jahren angewendet werden konnte. Nachdem die Übergangsfrist mit 30. 6. 2020 nun auch für Kroatien, den jüngsten Mitgliedstaat, endete, wurden die Übergangsbestimmungen durch das nunmehr kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2020, BGBl I 2020/98, auch formal aufgehoben. Weiters ist im BBG 2020 im Bereich Arbeit neben einer Verminderung der an den Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisenden Mittel in den kommenden beiden Jahren vorgesehen, dass ab 2023 die zum Zweck der Lehrlingsförderung zu überweisenden Mittel direkt an die Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden (anstatt über den Umweg über den Insolvenz-Entgeltfonds).