AVRAG: § 7i Abs 6
VwGH 27. 4. 2020, Ra 2018/11/0214
Im vorliegenden Fall wurde über den Arbeitgeber eine Geldstrafe verhängt, da es hinsichtlich sechs namentlich genannter Arbeitnehmer in den Monaten Februar bis April 2016 zu einer Unterentlohnung in der Höhe von jeweils 9,5 % iSd § 7i Abs 5 AVRAG gekommen sei. Strittig war ua, ob von der Verhängung der Strafe abgesehen werden könne.