Mit Wirkung ab 1. 7. 2020 kam es in der Gastronomie für die Bereiche Beherbergung sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zu einer bis 31. 12. 2020 gültigen Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 10 % auf 5 % (siehe ARD 6707/17/2020). Laut Auskunft des BMF führt diese Senkung nicht dazu, dass aus den abgabenfreien Teilen von Inlandstages- und Inlandsnächtigungsgeldern für diesen Zeitraum auch nur noch die 5 % als Vorsteuerbetrag aus den Pauschbeträgen herausgerechnet und somit in Abzug gebracht werden dürfen. Für die Ermittlung des Vorsteuerabzuges von den genannten Pauschalbeträgen ist weiterhin der Prozentsatz in Höhe von 10 % zur Anwendung zu bringen. ( Quelle: Kurzböck, WIKU-Personal aktuell)