Ursprünglich war vorgesehen, dass die Freistellung von Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) und Lehrlingen mit einem COVID-19-Risiko-Attest bis längstens 31. 5. 2020 dauern kann. Die BMAFJ hat nun schon zum dritten Mal von der Verordnungsermächtigung nach § 735 Abs 3 ASVG bzw § 258 Abs 3 B-KUVG Gebrauch gemacht und den Zeitraum, in dem Freistellungen möglich sind, bis zum Ablauf des 31. 8. 2020 verlängert. (BGBl II 2020/345)