ASVG: § 17, § 18b
Beantragt ein Versicherter die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für die Zeiten der Pflege seiner Eltern, so besteht ein Rechtsanspruch darauf auch dann, wenn er zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt ist und Beiträge entrichtet. Eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG und einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG (unter Bildung der Beitragsgrundlage nach § 76b Abs 5a ASVG) ist zulässig.