BAO: § 245 Abs 3 und Abs 4
ZustG: § 17 Abs 3
Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde verlängerbar. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, beginnt jedoch noch jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war.