KV-Baugewerbe/Arbeiter: § 14
OLG Wien 9. 4. 2020, 10 Ra 128/19w
Gemäß § 14 Z 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe sind nach Lösung des Arbeitsverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.