ABGB: § 879
Enthält ein Dienstvertrag eine Schlichtungsklausel, die besagt, dass bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis vor Inanspruchnahme des zuständigen Gerichts zwingend eine Schlichtungsstelle anzurufen ist, muss der Arbeitnehmer vor Einbringung einer Klage das Schlichtungsverfahren nicht nur einleiten, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnehmen und alle