ABGB: § 1151
OGH 29. 4. 2020, 9 ObA 21/20h
Maßgeblich für die Beurteilung eines Vertrags als Arbeitsvertrag ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung. Entscheidend ist demnach, wie dieser Vertrag tatsächlich gelebt wurde (vgl OGH 25. 11. 2003, 8 ObA 44/03h, ARD 5479/8/2004). Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Auch die steuerliche Behandlung des Vertragsverhältnisses - hier die Anmeldung des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - ist ebenso wenig entscheidend wie die Beurteilung des SV-Trägers oder der Steuerbehörde.