KV-Papierindustrie/Arbeiter: § 7 Punkt 64
UrlG: § 10a
§ 7 Punkt 64 des KV für ArbeiterInnen der Papierindustrie sieht für Arbeitnehmer, die im sogenannten Durchfahrbetrieb (= grundsätzlich werk-, sonn- und feiertags durchlaufende Arbeitsweise nach einem Schichtplan im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb) beschäftigt sind, über das Urlaubsgesetz hinausgehende zusätzliche Urlaubstage vor.