AÜG: § 10 Abs 1
KV-Metallgewerbe/Arbeiter: Abschnitt VIII
Der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Montagezulage und Wegzeitvergütung vor, die - bei Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen - auch überlassenen Arbeitskräften zustehen. Wird nun ein Elektrikerfacharbeiter vom Arbeitskräfteüberlasser an einen dem KV-Metallgewerbe unterliegenden Beschäftigerbetrieb zur Tätigkeit auf einer als Einsatzort vereinbarten Baustelle längerfristig überlassen, so wird ein ständiger Arbeitsplatz des überlassenen Arbeitnehmers auf der jeweiligen Baustelle, und damit ein "ständiger Betrieb" iSd KV-Metallgewerbe begründet. Der Arbeitnehmer hat daher keinen Anspruch auf Montagezulage und Wegzeitvergütung, da diese als Entgeltbestandteile nur für Arbeiten zustehen, die außerhalb des ständigen Betriebes erfolgen.