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Verzugszinssatz zwischen Unternehmern ab Juli 2020

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6706/4/2020 Heft 6706 v. 9.7.2020

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 unverändert 8,58 %. Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen iHv 4 % zu entrichten. Im Fall von Forderungen aus vor dem 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Verzugszinssatz bei 7,38 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

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