Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 unverändert 8,58 %. Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen iHv 4 % zu entrichten. Im Fall von Forderungen aus vor dem 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Verzugszinssatz bei 7,38 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).