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Verbale sexuelle Belästigung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6705/10/2020 Heft 6705 v. 2.7.2020

GlBG: § 6

OLG Wien 30. 1. 2020, 7 Ra 31/19h

Damit von einer sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 GlBG gesprochen werden kann, muss durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten die Würde einer Person beeinträchtigt oder deren Beeinträchtigung zumindest bezweckt werden. Das belästigende Verhalten muss für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig sein. Unerwünscht ist ein Verhalten dann, wenn es gegen den Willen oder ohne Einverständnis der betroffenen Person erfolgt. Die einzelnen Menschen sollen selbst bestimmen, welches Verhalten für sie noch akzeptabel ist und welches Verhalten sie bereits als beleidigend empfinden. Sexuelles Interesse wird dann zu sexueller Belästigung, wenn es fortgesetzt wird, obwohl die betroffene Person deutlich gemacht hat, dass es unerwünscht ist. Für den Belästiger muss erkennbar sein, dass das Verhalten für die betroffene Person unerwünscht ist (vgl OLG Wien 19. 1. 2005, 9 Ra 163/04p, ARD 5608/8/2005).

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