GlBG: § 3 Z 1, § 12 Abs 1
AÜG: § 6a
Geht aus den Auflagen des Arbeitgebers ua hervor, dass Frauen das Haar "stets gewaschen, gut frisiert und ohne sichtbaren Nachwuchs" sowie Männer das Haar "stets gewaschen, kurz geschnitten und frisiert" tragen müssen, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, und wird in der Absage-E-Mail an einen männlichen Bewerber mit langem Haar auf diese strikten Auflagen, explizit sogar auf die Unmöglichkeit für Burschen, langes Haar zu tragen, hingewiesen und dem Bewerber eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erst nach einem allfälligen Haareschneiden in Aussicht gestellt, so liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses vor, die einen Schadenersatzanspruch des Bewerbers gegen den Arbeitgeber begründet.