EStG: § 16 Abs 1 Z 4 lit a, § 62 Z 4, § 67 Abs 12
ASVG: § 49 Abs 2, § 54
Wird in einem Monat (neben dem laufenden Bezug, der die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet) eine Bonifikation ausgezahlt, die sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug und lohnsteuerrechtlich als sonstiger Bezug zu behandeln ist, so sind die SV-Beiträge anteilig sowohl dem laufenden als auch dem sonstigen Bezug zuzuordnen (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) und als Werbungskosten abzuziehen.