Die AUVA weist auf ihrer Website darauf hin, dass bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus (Infektionskrankheiten = Nr 38 in der Liste der Berufskrankheiten) jedenfalls jene Fälle zu melden sind, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. ( Quelle: www.gesundearbeit.at , www.auva.at ).