AngG: § 26
OGH 27. 2. 2020, 8 ObA 60/19k
Ein Austritt ist die Erklärung der vorzeitigen und - in der Regel - fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Die Aufzählung der Austrittsgründe in § 26 AngG ist bloß demonstrativ. Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt aber zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die Vertragsverletzung nur, wenn dem Angestellten unter solchen Umständen die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.