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Unzulässige Beteiligung an Ausbildungskosten durch Abzug von Urlaubsguthaben

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6703/6/2020 Heft 6703 v. 18.6.2020

UrlG: § 4, § 12

OLG Wien 27. 4. 2020, 10 Ra 14/20g

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber zunächst als Pflegehelferin tätig. Sie hatte in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin absolviert, die in Österreich jedoch nicht anerkannt wurde. Um diese in Österreich nostrifizieren zu lassen, vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber die Fortbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin, sodass die Klägerin auch in Österreich befugt ist, diesen Beruf auszuüben. Die Ausbildung dauerte von 8. 9. 2003 bis 7. 9. 2004. Die Parteien schlossen dafür eine Ausbildungsvereinbarung ab, die neben einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten durch die Klägerin im Fall einer von ihr initiierten Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren ab Ende der Ausbildung auch eine Klausel über die Anrechnung von Ausbildungszeiten als Dienstzeit vorsah. Demnach sollte die Klägerin zur Ausbildungszeit 270 Stunden in der Form beitragen, dass in den Jahren 2003 bis 2007 dafür je 54 Stunden mit Beginn des Urlaubsjahres von ihrem Urlaubsanspruch abgebucht werden. Die restlichen Ausbildungszeiten von 160 Stunden wurden als Dienstzeit angerechnet.

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