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Änderung der LStR betreffend freie oder verbilligte Mahlzeiten

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6703/2/2020 Heft 6703 v. 18.6.2020

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung hat nun das BMF seine Rechtsansicht in Rz 95a LStR 2002 betreffend die Steuerbefreiung von Essensgutscheinen geändert. Die Rz 95 lautet nunmehr: "Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (8 Euro bzw. 2 Euro x 220; bis 30. 6. 2020 4,40 Euro bzw. 1,10 Euro x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen." Damit wurde nun klargestellt, dass die Essensbons kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) eingelöst werden können. Die Änderungen in Rz 94 (betr die neue Obergrenze für steuerfreie Essensbons) und Rz 95a LStR 2020 werden im Rahmen der nächsten LStR-Wartung eingearbeitet. (Info des BMF vom 12. 5. 2020, 2020-0.092.779)

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