AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 28. 11. 2019, 7 Ra 66/19f
Nach der in der Rechtsprechung ständig wiederkehrenden Definition der Vertrauensunwürdigkeit ist eine Entlassung gerechtfertigt, wenn "für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind". Maßgeblich ist, dass durch das Verhalten des Angestellten nach der gewöhnlichen Anschauung der beteiligten Kreise das Vertrauen des Arbeitgebers derart schwerwiegend erschüttert wird, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Unter die Vertrauensunwürdigkeit fällt daher jede Handlung oder - bei Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln - Unterlassung des Angestellten, die ihn des dienstlichen Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Dabei ist nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidend, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (vgl zB OGH 21. 1. 2011, 9 ObA 3/11y, ARD 6145/6/2011).