Für jene Kfz, die ab 1. 4. 2020 erstmalig zugelassen werden, wurden im Zuge der Umstellung auf das WLTP-Messverfahren die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5 % angepasst: Bei Erstzulassungen ab 1. 4. 2020 beträgt der maximale CO2-Emissionswert 141 g/km (WLTP) statt zuvor 118 g/km (NEFZ; siehe ARD 6674/17/2019 und ARD 6690/5/2020). Nunmehr wurde wegen der Coronakrise verfügt, dass für Dienstautos, die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. 4. 2020 erstmalig zugelassen werden konnten, weshalb es zu einem höheren Sachbezugswert kommt, für Erstzulassungen bis 30. 5. 2020 weiterhin ein maximaler CO2-Emissionswert von 118 g/km (NEFZ) zur Anwendung kommen kann. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 3. 2020 enden. (BGBl II 2020/221)