ASVG: § 33 Abs 1 und Abs 2, § 111
VwGH 18. 11. 2019, Ra 2019/08/0050
Die Bezirkshauptmannschaft bestrafte den Dienstgeber, weil er es unterlassen habe, einen zumindest am 29. 10. 2016 in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, bei dem es sich um "eine in der Krankenversicherung (vollversicherte oder teilversicherte) pflichtversicherte Person" gehandelt habe, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 und 2 ASVG begangen.