ASVG: § 26, § 28, § 314
VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/08/0148
Der Mitbeteiligte war von 1998 bis 2015 als Mitglied eines Ordens von der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Orden hat diese gemäß § 314 ASVG für die Zeit der Ordensangehörigkeit einen Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung geleistet. Als Beitragsgrundlage ist ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig ge-