Der Autor bespricht in seinem Artikel die Entscheidung EuGH 19. 12. 2019, C-16/18 , Dobersberger (= ARD 6682/5/2020), wonach die Entsenderichtlinie die Erbringung der in Frage stehenden Dienstleistungen (Bordservice in Zügen von Budapest nach München) nicht erfasst, wenn Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den betreffenden Dienstleistungen verbundenen Arbeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates (hier: Ungarn) leisten und ihren Dienst dort antreten bzw beenden. Fuchs vermisst klare Ausführungen des EuGH, warum er die Arbeiten in Ungarn im Ausgangsfall als wesentlich und jene in Östereich als unwesentlich erachtet hat. Erst die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen würden etwas Klarheit bringen, wonach darauf verwiesen wird, dass bei "hochmobilen Arbeitnehmern" der Arbeitsort in Wirklichkeit unerheblich sei. Soweit die Entscheidung damit aus Sicht der Praxis zumindest mehr Klarheit für Tätigkeiten "hochmobiler Arbeitnehmer" bedeuten könne, so riskant sei ein Zerpflücken der Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer in wesentliche und unwesentliche Tätigkeiten.