LSD-BG: § 19 Abs 2
LVwG Tirol 26. 11. 2019, LVwG-2019/29/1631-8
Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Gemäß § 19 Abs 2 LSD-BG hat die Meldung ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des BMF zu erfolgen. Meldungen etwa per E-Mail oder Fax sind jedenfalls unzulässig und führen nicht zu einer ordnungsgemäßen Meldung entsprechend den Bestimmungen des § 19 LSD-BG.