AVRAG: § 7b, § 7d idF BGBl I 2015/152
RL 96/71/EG : Art 1
Jene Bestimmungen des AVRAG idF BGBl I 2015/152, die bei der Entsendung eines Arbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich vom Arbeitgeber die Einhaltung gewisser Vorschriften verlangen (ua Meldung an die zuständige österreichische Behörde, Bereithalten von bestimmten Unterlagen am Arbeitsort), gehen vom selben Entsendungsbegriff aus wie die Entsende-RL 96/71/EG .