Im Arbeitsrecht kommen neben Verwaltungsstrafen und zivilrechtlichen Erfüllungsansprüchen zusätzlich pönale Elemente zur Rechtsdurchsetzung zum Einsatz. Dabei handelt es sich weder um Strafen noch zivilrechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung, sondern um Sanktionen, also negative Rechtsfolgen auf ein unerwünschtes Verhalten. Mit diesen pönalen Elementen im Arbeitsrecht soll ein Machtausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hergestellt werden. Mehrere Mittel zur Rechtsdurchsetzung im Arbeitsrecht enthalten pönale Elemente. So ist etwa den Schadenersatzregelungen bei Diskriminierung, der Kündigungsentschädigung und der Nichtigkeitssanktion bei fehlender Aliquotierungsvereinbarung der Ausbildungskostenrückerstattungsklausel nach § 2d AVRAG ein pönaler Charakter zu entnehmen. Außerdem lassen zwei Judikate, einerseits vom OGH zu Beschäftigung nach Bedarf und andererseits vom EuGH zum Ausschluss der Verjährung des Urlaubsanspruches eines scheinselbstständigen Arbeitnehmers bei Nichtgewährung durch den Arbeitgeber pönale Absichten erkennen.