EStG: § 34 Abs 6
VO BGBl 1996/303: § 4, § 5
In einem Verfahren betreffend die Arzthaftung für entstandene Kosten und künftige, lebenslange Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen der (zu 100 %) behinderten Tochter inklusive einem Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes mit akademischem medizinischen Sachverstand zur Entkräftung eines Gutachtens, nach dem ein ärztlicher Behandlungsfehler verneint worden ist, notwendig und zweckmäßig. Die dafür vom Vater aufgewendeten Kosten sind daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.