Zur Beratung in Sachen Arbeitnehmerschutz haben Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu bestellen. Dies gilt selbstverständlich auch in Zeiten der Coronakrise, doch ergibt sich aufgrund von COVID-19-Maßnahmen für viele Betriebe eine geänderte Situation hinsichtlich der Präventivdienstbetreuung und Erfüllung der Präventionszeit. Grundsätzlich gilt, dass die Präventionszeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse über das Kalenderjahr verteilt werden kann. Wurde eine Arbeitsstätte aufgrund der COVID-Maßnahmengesetze und/oder Verordnungen für einige Zeit geschlossen, kann daher nach Wiederaufnahme des Betriebes die noch nicht erbrachte Präventionszeit über den Rest des Jahres aufgeteilt werden. Bei längerem, durch COVID-19 bedingtem Betriebsstillstand oder Nullphase bei Kurzarbeit kann aber auch eine Neuberechnung der Präventionszeit für den Jahresrest 2020 erfolgen, wenn sonst kein tatsächlicher Einsatz von Beschäftigten erfolgt (werden einzelne Arbeitnehmer weiterhin zur Fortführung des Betriebs eingesetzt, kommt nur eine Neuverteilung der ursprünglichen Präventionszeit in Betracht). ( Quelle: www.arbeitsinspektion.gv.at | Coronavirus - COVID-19 | Präventivdienste, Präventionszeit)