Mit 1. 5. 2020 hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, gelockert. Für Betriebsstätten ergeben sich durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 2020/197, nur wenige Änderungen, weiterhin regelt die Verordnung, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Kann aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung bedarf aber nach wie vor der Zustimmung der Arbeitnehmer, sofern dies nicht ohnehin aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist. Sondervorschriften enthält die Verordnung ua für Kundenbereiche, das Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe.