EStG: § 34 Abs 6
VO über außergewöhnliche Belastungen: § 3 Abs 2
§ 3 Abs 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, legt fest, dass bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Fahrzeug verfügt, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich € 153,- zu berücksichtigen sind.