ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 20. 2. 2020, Ra 2020/08/0022
Allein aus dem Umstand, dass die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiträume vor dem 1. 1. 2014 liegen, kann nicht geschlossen werden, dass die aus Rumänien stammenden Arbeitskräfte selbstständig tätig gewesen sind, weil aufgrund eines österreichischen Vorbehalts in diesen Zeiträumen die faktische und rechtliche Unmöglichkeit bestanden habe, Dienstnehmer aus Bulgarien und Rumänien unselbstständig zu beschäftigen. Dem österreichischen Vorbehalt würde jede Wirksamkeit genommen, wenn die von ihm umfassten Sachverhalte in dieser Weise als Ausübung selbstständiger Tätigkeiten gedeutet werden müssten. Eine solche "Selbstnegation" ist dem europarechtlichen Normengefüge fremd.