ABGB: § 914
OLG Wien 28. 11. 2019, 7 Ra 43/19y
Der Kläger war ab 1. 11. 1991 als Tanzlehrer in der Tanzschule A**** tätig. Im Sommer 1997 wurde die Tanzschule umgebaut und renoviert und war daher geschlossen. Entsprechend einer mündlichen Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber wurde der Kläger mit 1. 7. 1997 abgemeldet und mit 1. 10. 1997 wieder zur Gebietskrankenkasse angemeldet, dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Das Dienstverhältnis wurde nicht abgerechnet. Sowohl der Kläger als auch der Arbeitgeber gingen davon aus, dass die Abmeldung für die Dauer der Renovierungsarbeiten und die damit verbundene Schließung der Tanzschule erfolgen sollte und das Dienstverhältnis danach unverändert fortgesetzt werden sollte.