KV-Expeditarbeiter vom 1. 1. 1982: § 4
AZG: § 19c
Beträgt die Arbeitszeit eines dem KV-Expeditarbeiter unterliegenden, ausschließlich als Nachtstamm-Expeditarbeiter tätigen Arbeitnehmers, der in der 2. oder 3. Schicht tätig ist, 36 Wochenstunden, die sich aus jeweils 5,5 Stunden von Montag bis Samstag (also 33 Stunden) plus den in die tägliche Arbeitszeit gemäß KV einzurechnenden Pausen (also weitere 3 Stunden wöchentlich) zusammensetzen, so handelt es sich bei den vom Arbeitnehmer zusätzlich geleisteten 3-stündigen Mehrleistungen, die er am Sonntag im Rahmen der "Montagfrühblatt-Schichten" leistet, nicht um Normalarbeitszeit.