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Übermittlung personenbezogener Daten pflegebedürfiger Personen - Änderung im BPGG

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6697/2/2020 Heft 6697 v. 30.4.2020

Aufgrund der derzeitigen coronabedingten Ausnahmesituation ist es ausländischen Personenbetreuungskräften nur mehr unter erschwerten Bedingungen bzw gar nicht mehr möglich, nach Österreich einzureisen. Aus diesem Grund ist es zielführend, dass die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien im Sinne eines zentralen Managements bei den pflegebedürftigen Personen bzw den Förderwerbern erheben, ob die Betreuung gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung und zur Vermeidung von Un- oder Unterversorgung sollen daher von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hiefür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien gewisse personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerber übermittelt werden können. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. 12. 2020. (14. COVID-19-Gesetz, IA 482/A BlgNR 27. GP ).

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