Mit der Info vom 10. 1. 2020, 2020-0.010.833, hat das BMF Fragen und Antworten zu der mit dem Steuerreformgesetz 2020 neu eingeführten "Deckelung" der begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge mit höchstens einem Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge, die durch eine Aufrollungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers wahrzunehmen ist, veröffentlicht. Der Beitrag stellt jene für die Praxis wesentlichen Aussagen aus der Info des BMF dar, auf die bisher noch nicht eingegangen wurde, sowie jene, zu denen die Finanzverwaltung eine abweichende Meinung vertritt. Thematisiert werden ua die Bereiche unterjährige Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr bei Krankenstand, der Zeitpunkt der Kontrollrechnung (wann die Kontrollsechstelabrechnung vor Abrechnung des letzten laufenden Bezugs zulässig ist) oder wie bei Elternkarenz iZm mit mehreren Dienstverhältnissen umzugehen ist. Zu letzterem Fall sei etwa zu erwähnen, dass bei mehreren Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber Zeiten von Elternkarenz eine Kontrollberechnung für alle diese Dienstverhältnisse ausschließen. Ausgenommen davon sei ein parallel zum karenzierten Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber geführtes (geringfügiges oder vollversichertes) Dienstverhältnis.