LVO: § 1 Abs 2 Z 2
Die Tätigkeit als akademisch ausgebildeter Mentalcoach stellt keine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle dar, wenn innerhalb eines absehbaren Beobachtungszeitraumes kein positives Gesamtergebnis erzielbar ist. Diesfalls handelt es sich vielmehr aus steuerlicher Sicht um eine sogenannte Liebhabereibetätigung.