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BFG: Liebhaberei bei akademischem Mentalcoach

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6696/12/2020 Heft 6696 v. 23.4.2020

LVO: § 1 Abs 2 Z 2

Die Tätigkeit als akademisch ausgebildeter Mentalcoach stellt keine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle dar, wenn innerhalb eines absehbaren Beobachtungszeitraumes kein positives Gesamtergebnis erzielbar ist. Diesfalls handelt es sich vielmehr aus steuerlicher Sicht um eine sogenannte Liebhabereibetätigung.

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