AVRAG: § 3 Abs 1
Wird ein Friseursalon samt seinem Inventar und dem überwiegenden Teil der Belegschaft von einem anderen Unternehmen übernommen, bleiben die Betriebsmittel wie Haarpflegeprodukte zunächst weiter in Verwendung, ändert sich der Kundenstock bezogen auf das Stammkundenpotenzial nicht und bleibt neben der Tätigkeit auch das Firmenlogo optisch nahezu ident, so ist vom Vorliegen eines Betriebsübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG auszugehen.