Gemäß § 1 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (BGBl I 2020/16) können für die Dauer der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern von Kapital- und Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und Vereinen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer in Form von "virtuellen Versammlungen" durchgeführt werden. Nähere Regelungen zur Durchführung solcher Versammlungen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung wie bei physischer Anwesenheit gewährleisten sollen, wurden nun in der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) geregelt. (BGBl II 2020/140)