Auch in der Arbeitswelt nimmt der Trend zu, eine Stornogebühr zu vereinbaren, wenn ein vereinbartes Bewerbungsgespräch oder ein Testtermin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrgenommen wird. Der Beitrag widmet sich zahlreichen damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen, die noch weitgehend ungeklärt sind. Nach Ansicht Gerhartls kann eine Stornogebühr (konkludent) etwa dann durch die Vereinbarung der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden, wenn der Bewerber explizit darauf hingewiesen wird und in Kenntnis dieses Umstandes die Verhandlungen fortsetzt. Umso mehr müsse dies aber gelten, wenn der Arbeitgeber den Bewerber von diesem Umstand in Kenntnis setzt, ohne dabei den "Umweg" über die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuschlagen. Fraglich sei unter anderem weiters die rechtliche Einordnung der Stornogebühr-Vereinbarung. Prinzipiell komme die Deutung als Reugeld iSd § 909 ABGB oder als Konventionalstrafe gemäß § 1336 ABGB in Betracht. Der Autor ist der Ansicht, dass die Stornogebühr in dieser Konstellation Elemente beider Instrumente in sich vereint. Dies rechtfertige insbesondere die (zumindest analoge) Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts. Eine überhöhte Stornogebühr könne daher herabgesetzt werden, wobei prinzipiell sogar eine Mäßigung bis "auf Null" in Betracht komme.