EStG: § 6 Z 2 lit a
VwGH 13. 11. 2019, Ro 2018/13/0010
Erwirbt ein Rauchfangkehrermeister einen weiteren Rauchfangkehrerbetrieb im selben Kehrgebiet, so muss für die Übernahme des Konkurrenzunternehmens und der neuen Kehrbereiche zwar keine Bedarfsprüfung durchgeführt werden, der Rauchfangkehrermeister profitiert aber dennoch für den erworbenen Betrieb vom Gebietsschutz und kann damit das Entstehen einer Konkurrenz durch einen neuen Rauchfangkehrer in den zusätzlichen Kehrbereichen des Kehrgebietes verhindern. Dieser Vorteil wird auch im Kaufpreis abgegolten und es wird daher ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut miterworben, das aufgrund des Schutzes vor Konkurrenz durch Betriebe außerhalb des Kehrgebietes nicht abschreibbar ist. Der auf dieses immaterielle Wirtschaftsgut entfallende Anteil kann dabei mit 25 % des gesamten Kaufpreises des Rauchfangkehrerbetriebes angesetzt werden.