ABGB: § 1336
OLG Wien 29. 10. 2019, 8 Ra 67/19k
Vertragsstrafen sind ganz allgemein in § 1336 ABGB geregelt, jene für den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel in § 2c AVRAG für Arbeiter und §§ 36 ff AngG für Angestellte. Gemäß § 37 Abs 3 AngG ist eine für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe nur insoweit wirksam, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung werden Geheimnisschutzklauseln, also Klauseln, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützen sollen - generell aus dem Konkurrenzklauselbegriff ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass derartige Abreden in weitergehendem Ausmaß als nach den §§ 36 f AngG zulässig sind (Reissner in ZellKomm3 § 36 AngG Rz 49 ff mwN). Auch der OGH vertritt die Ansicht, dass eine Datenschutzklausel kein Verbot im Sinne einer Konkurrenzklausel darstelle (vgl OGH 4. 12. 1996, 9 ObA 2154/96x, ARD 4816/28/97).