BEinstG: § 3, § 6 Abs 1a, § 7b Abs 1 Z 7
RL 2000/78 : Art 5
Weder aus dem Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiter zu beschäftigen.