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Kein Insolvenz-Entgelt für Entgeltansprüche bei DV-Ende erst nach Insolvenzaufhebung

RechtsprechungInsolvenz-EntgeltBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6693/7/2020 Heft 6693 v. 2.4.2020

IESG: § 3a Abs 2 Z 5, § 6 Abs 1

Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens einvernehmlich beendet, so sind die offenen Entgeltansprüche ab der Berichtstagsatzung nicht mehr durch die Ausfallshaftung gesichert und unterliegen daher - bezogen auf das Sanierungsverfahren - auch nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann allenfalls erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

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