IESG: § 3a Abs 2 Z 5, § 6 Abs 1
Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens einvernehmlich beendet, so sind die offenen Entgeltansprüche ab der Berichtstagsatzung nicht mehr durch die Ausfallshaftung gesichert und unterliegen daher - bezogen auf das Sanierungsverfahren - auch nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann allenfalls erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden.