Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung enthaltenen Ausnahmen hinaus bis 31. 5. 2020 während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden: