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Erweiterung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6693/2/2020 Heft 6693 v. 2.4.2020

Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung enthaltenen Ausnahmen hinaus bis 31. 5. 2020 während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

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