AngG: § 27
OLG Wien 19. 12. 2020, 10 Ra 65/19f
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger am 15. 9. 2016 zum 31. 10. 2016 gekündigt, nachdem der Arbeitgeber vom Vorwurf der sexuellen Belästigung einer Arbeitnehmerin durch den Kläger erfahren hatte. In weiterer Folge wurde dann am 20. 10. 2016 die Entlassung ausgesprochen. Das Erstgericht sprach aus, dass die Entlassung zu spät erfolgt sei. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und führt dazu Folgendes aus: