Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden laut einer BMF-Info vom 19. 3. 2020 steuerfrei gestellt, die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Die Befreiung umfasst Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Die ebenfalls in dieser BMF-Information angekündigte Aussetzung von Gebühren sowie die Verlängerung von Fristen wurde mittlerweile mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16 gesetzlich gereglt (siehe ARD 6692/14/2020 in diesem Heft).