EStG: § 16
Erleidet ein Arbeitnehmer auf der Heimfahrt vom Dienstort einen Verkehrsunfall, so kann er die Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen, wenn keine Hinweise auf ein grob fahrlässiges Verhalten seinerseits vorliegen und der Dienstgeber sich zudem nicht an den Unfall- und Reparaturkosten beteiligt.