ASVG: § 176 Abs 1 Z 7 lit b
OGH 21. 1. 2020, 10 ObS 175/19m
Mit § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG (in der Fassung der 55. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138) wurde der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen (ua für Freiwillige Feuerwehren) auf Tätigkeiten ausgedehnt, die deren Mitglieder im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Zivilschutzorganisation ausüben. Die Mitglieder dieser Organisationen sollten auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen ("Umgebungstätigkeiten"), den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Dazu zählt die Rechtsprechung die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten (vgl OGH 11. 9. 2014, 2 Ob 74/14t) oder die Öffentlichkeitsarbeit, wenn diese zur Außendarstellung zwecks Erhöhung des Ansehens, der Förderung der Bereitschaft zu spenden und zum Wecken des Interesses für eine ehrenamtliche Tätigkeit dient (vgl OGH 20. 2. 2018, 10 ObS 139/17i, ARD 6595/9/2018: Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines Empfangs der Feuerwehrjugend, nachdem diese den Bundeswettbewerb der Freiwilligen Feuerwehren gewonnen hatte).